Wer reklamiert?
Vertragspartner des Händlers ist die schenkende Person. Am einfachsten meldet sie den Mangel selbst. Soll die beschenkte Person reklamieren, tritt die schenkende Person ihr die Mängelrechte ab; schriftlich mit Produkt und Kaufdatum ist das am klarsten.
Ein Kassenzettel ist gesetzlich keine Pflicht, aber im Streitfall musst du Kauf und Kaufzeitpunkt beweisen. Lass dir deshalb Rechnung, Bestellbestätigung oder Kontoauszug geben. Bei Marktplätzen steht der tatsächliche Verkäufer in der Bestellung.
Die Reklamation in vier Schritten
- Defekt beschreiben: Was funktioniert nicht, seit wann? Fotos oder ein kurzes Video machen das nachvollziehbar.
- Kauf belegen: Bestellnummer, Beleg und Produktbezeichnung mitschicken. Das Datum der Bescherung zählt nicht, maßgeblich ist die Lieferung.
- Reparatur oder Ersatz wählen: Die Wahl hat der Käufer. Der Händler darf die gewählte Art nur bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Bei Käufen ab dem 31. Juli 2026 muss er ausdrücklich auf dieses Wahlrecht hinweisen.
- Ware bereitstellen: Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer. Scheitert sie, kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht.
Welche Fristen gelten?
| Zeitraum | Bedeutung bei neuer Ware vom Händler |
|---|---|
| Zwei Jahre ab Ablieferung | Gewährleistungsfrist. Die spätere Übergabe des Geschenks startet sie nicht neu. |
| Erstes Jahr | Zeigt sich der Mangel jetzt, wird vermutet, dass er schon bei Lieferung bestand. Du musst nur zeigen, dass die Ware nicht funktioniert. |
| Danach | Ansprüche bestehen weiter, aber du musst im Streitfall beweisen, dass der Mangel schon bei Lieferung da war. |
| Plus zwölf Monate | Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026, wenn der Mangel durch Reparatur behoben wird (§ 475e Abs. 5 BGB). Die Beweiserleichterung bleibt aufs erste Jahr beschränkt. |
Bewahre deshalb auch Reparaturauftrag und Rückgabebeleg auf.
Gewährleistung ist nicht Garantie
Die gesetzliche Gewährleistung richtest du an den Verkäufer, nicht an den Hersteller. Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung mit eigenen Bedingungen. Frag bei einer angebotenen Reparatur nach, auf welcher Grundlage sie läuft.
Die Originalverpackung ist keine Voraussetzung für eine Reklamation. Das unterscheidet einen Mangel vom Umtausch wegen Nichtgefallens, siehe Geschenk umtauschen: Laden oder online? Bei Käufen von Privatpersonen oder gebrauchter Ware können abweichende Regeln gelten.
Quellen
- Verbraucherportal Bayern: Schenken und beschenkt werden (Stand 31.03.2021)
- BGB § 437: Rechte des Käufers bei Mängeln
- BGB § 439: Nacherfüllung
- BGB § 438: Verjährung der Mängelansprüche
- BGB § 477: Beweislastumkehr
- BGB § 475e: Sonderbestimmungen für die Verjährung
- EGBGB Art. 229 § 72: Übergangsvorschrift
- Verbraucherzentrale Hamburg: Reklamation – Ware kaputt, was tun? (Stand 16.07.2026)
Quellenstand: 25. Oktober 2026.