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Planen & Organisieren

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Kurz beantwortet

Ein gekaufter Geschenkgutschein ohne Ablaufdatum verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Ein im Mai 2026 gekaufter Gutschein ist also bis 31. Dezember 2029 einlösbar. Ein aufgedrucktes kürzeres Datum gilt meist auch, ist aber unwirksam, wenn die Frist zu knapp bemessen ist.

Fundraum Redaktion · 3 Minuten Lesezeit

So rechnest du das Ablaufdatum aus

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB) – beim Gutschein also mit dem Ende des Kaufjahres. Wann du ihn verschenkst oder bekommst, ändert daran nichts.

Gutschein gekauftEinlösbar bis spätestens
Mai 202231. Dezember 2025
Januar 202431. Dezember 2027
Dezember 202431. Dezember 2027
Mai 202631. Dezember 2029

Ob im Januar oder im Dezember gekauft: Innerhalb eines Jahres endet die Frist am selben Tag. Den Kaufzeitpunkt zeigt der Kassenbon oder die Bestellbestätigung der schenkenden Person.

Aufgedrucktes Datum: Gilt es?

Befristungen wie „einzulösen bis …“ oder „zwei Jahre gültig“ sind meist zulässig, weil Händler ihren Warenbestand planen dürfen. Eine zu knappe Frist ist aber unwirksam; dann kannst du bis zum Ende der Dreijahresfrist einlösen. Das Oberlandesgericht München hat 2008 entschieden, dass ein Online-Händler Gutscheine für Wareneinkäufe nicht auf ein Jahr befristen darf (Az. 29 U 3193/07).

Anders bei Gutscheinen für eine bestimmte Leistung: Ein Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung gilt nur, solange das Stück gespielt wird.

Datum abgelaufen – was jetzt?

SituationWas du verlangen kannst
Frist zu kurz, drei Jahre noch nicht umEinlösung bis zum Ende der Verjährung
Wirksame Frist abgelaufen, drei Jahre noch nicht umNach Auffassung der Verbraucherzentrale den Geldwert, abzüglich des entgangenen Gewinns des Händlers
Drei Jahre ab Jahresende vorbeiNichts mehr, wenn der Händler sich auf Verjährung beruft; nur Kulanz

Wie hoch der entgangene Gewinn ist, entscheidet sich im Einzelfall. Frag beim Händler nach, bevor du den Gutschein wegwirfst.

Weitere häufige Fragen

  • Geld statt Gutschein: Einen Anspruch auf Barauszahlung hast du nicht.
  • In Teilen einlösen: Gesetzlich nicht geregelt. Ist es für den Händler zumutbar, sollte er es akzeptieren; den Rest vermerkt er auf dem Gutschein oder gibt eine neue Gutschrift. Eine Auszahlung des Rests gibt es nicht.
  • Name auf dem Gutschein: In der Regel darf ihn trotzdem jemand anderes einlösen. Ausnahmen gelten bei Leistungen, die auf eine Person zugeschnitten sind.
  • Preise gestiegen: Ein Gutschein über 30 Euro bleibt 30 Euro wert. Lautet er auf eine Leistung ohne Betrag, etwa „eine Fußmassage“, musst du nichts zuzahlen.
  • Anbieter insolvent: Du meldest den Gutschein als Forderung beim Insolvenzverwalter an; meist bekommst du deutlich unter fünf Prozent des Werts.
  • Gutschein verloren: Ein Geschenkgutschein ist rechtlich ein kleines Inhaberpapier: Eingelöst wird für die Person, die ihn vorlegt. Verloren ist er deshalb meist weg – bewahre ihn sicher auf.

Quellen

Quellenstand: 25. Oktober 2026.